Markenrechtsstreit um “Obelix” für Waffen
EuG – Urteil v. 13.05.2026 – T -24/25
Das Wichtigste vorab:
Die Marke ist ein zentraler Baustein der unternehmerischen Identität. Entsprechend groß ist das Interesse, bekannte Zeichen gegen Trittbrettfahrer zu schützen. Im aktuellen Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) zur Marke „Obelix“ für Waffen wird deutlich, wie streng die Anforderungen an das EUIPO bei der Prüfung des erweiterten Schutzes bekannter Marken sind – und welche Risiken Unternehmen bei der Auswahl neuer Marken eingehen können.
Comic-Legende trifft Rüstungsbranche
Ausgangspunkt des Falls ist der französische Verlag Les Éditions Albert René, der seit 1998 Inhaber einer Unionswortmarke „Obelix“ u. a. für Bücher, Spiele und Bekleidung ist. „Obelix“ ist als Hauptfigur der Asterix-Comics weltweit bekannt: Nach Verlagsangaben wurden die Hefte in 111 Sprachen übersetzt und 375 Millionen Mal verkauft.
Ein polnischer Waffenhersteller ließ 2022 die identische Wortmarke „Obelix“ als Unionsmarke für Waren der Klasse 13 (Schusswaffen, Munition, Sprengstoffe) eintragen. Aus Sicht des Verlags sollte damit gezielt an die „Unbesiegbarkeit und übermenschliche Stärke“ der Comicfigur angeknüpft werden – ein klassischer Fall möglicher Rufausbeutung.
Entscheidung des EUIPO: Keine Gefahr der gedanklichen Verbindung?
Der Verlag beantragte beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Nichtigerklärung der jüngeren Marke und berief sich auf den erweiterten Schutz bekannter Marken nach der Unionsmarkenverordnung. Das EUIPO lehnte den Antrag ab:
Die Bekanntheit der älteren Marke sei nicht ausreichend nachgewiesen. Waffen und Comicprodukte seien „nicht einmal entfernt ähnlich“, die jeweiligen Verkehrskreise – militärisches Personal, Jäger, Sicherheits- und Polizeibeamte – würden keinen Zusammenhang zu den Comics herstellen.
Mit dieser Begründung sah das EUIPO keine Gefahr einer gedanklichen Verbindung zwischen den Zeichen und verneinte damit eine Markenverletzung.
Korrektur durch das EuG: Strengere Maßstäbe an “bekannten Marken”
Das EuG (Urteil vom 13.05.2026 – T‑24/25) hob die Entscheidung des EUIPO nun auf und rügte mehrere Rechtsfehler:
Die Behörde habe die Bekanntheit der älteren Marke „Obelix“ nicht ordnungsgemäß geprüft und keine umfassende Gesamtabwägung vorgenommen. Vorgelegte Belege, auf denen „Obelix“/„Obélix“ zusammen mit dem ®-Symbol verwendet wird, seien unzureichend berücksichtigt worden. Nach Auffassung des Gerichts durfte das EUIPO Beweismittel, in denen „Obelix“ gemeinsam mit „Asterix“ auftritt, nicht einfach ausblenden. Auch in dieser Kombination könne „Obelix“ eigenständig als Marke wahrgenommen werden und eigene Bekanntheit entfalten.
Damit stellt das EuG klar: Wer sich auf den erweiterten Markenschutz für bekannte Zeichen beruft, hat zwar umfangreiche Nachweispflichten – das EUIPO muss diese aber auch konsequent und vollständig würdigen.
Gedankliche Verknüpfung und Rufausbeutung
Neben der Bekanntheit kritisierte das EuG die zu enge Prüfung der gedanklichen Verknüpfung zwischen beiden Marken. Der unionsrechtliche Schutz bekannter Marken greift auch bei unähnlichen Waren, wenn:
- die maßgeblichen Verkehrskreise eine Verbindung zwischen der älteren und der jüngeren Marke herstellen können und
- die jüngere Marke die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der älteren Marke unlauter ausnutzt oder beeinträchtigt.
Im Fall „Obelix“ spricht einiges für eine solche unlautere Ausnutzung: Der Waffenhersteller nutzt die starke Assoziation mit den Merkmalen der Figur – Stärke, Unbesiegbarkeit, Humor – als imagetransferierenden Bezugspunkt, ohne an dieser Wertschöpfung beteiligt gewesen zu sein. Zugleich kann die Verbindung einer beliebten Familien-Comicfigur mit Waffen die positive, humoristische Konnotation der Marke beschädigen.
Zurück zum EUIPO – und mögliche Fortsetzung vor dem EuGH
Mit der Nichtigerklärung der EUIPO-Entscheidung verweist das EuG die Sache an das Amt zurück. Das EUIPO muss nun:
- die Bekanntheit der älteren Marke „Obelix“ unter Berücksichtigung aller Beweismittel neu bewerten,
- die Möglichkeit einer gedanklichen Verknüpfung zwischen Waffen und Comicfigur umfassend prüfen und
- die Kriterien des erweiterten Schutzes bekannter Marken – insbesondere Ausnutzung und Beeinträchtigung von Unterscheidungskraft und Wertschätzung – anwenden.
Gegen das Urteil des EuG kann noch Rechtsmittel zum EuGH eingelegt werden. Ob die Marke „Obelix“ für Waffen letztlich bestehen bleibt, ist daher weiterhin offen.
Praxishinweis
Der Fall zeigt eindrücklich, dass eine Markeneintragung allein keinen absoluten Schutz bietet: Selbst identische Zeichen können nebeneinander existieren, wenn sich die Produktbereiche und Verkehrskreise deutlich unterscheiden. Bekannte Marken genießen jedoch einen deutlich erweiterten Schutz – auch gegenüber völlig branchenfremden Produkten.
Wer eine neue Marke anmelden möchte, sollte mögliche Kollisionen mit bekannten Zeichen sorgfältig prüfen lassen, um Abmahnungen, Klageverfahren und Schadensersatzforderungen zu vermeiden.
Wir stehen Ihnen zur Seite!
Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen bei der strategischen Markenentwicklung, der Anmeldung von Unions- und nationalen Marken sowie bei der Durchsetzung und Verteidigung von Markenrechten vor dem EUIPO und den nationalen Gerichten. Wenn Sie die Schutzfähigkeit Ihrer Marke oder mögliche Konflikte mit bekannten Zeichen prüfen lassen möchten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Rechtssicherheit beginnt mit einem ersten Gespräch.
Haben Sie Fragen rund um das Markenrecht? Herr Rechtsanwalt Dr. Rupert Weinzierl steht Ihnen als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz zur Seite.